Weiter informiert
Forum LandKreis
Unter dem in Anlehnung an das Symbol des SHKLT neu gestalteten Logos werden alle öffentlichkeitswirksamen Tätigkeiten des Landkreistages zusammengefaßt und im Rahmen einer corporate identity »vermarktet«.

Dazu gehört im engeren Sinne eine zu startende Veranstaltungsreihe, die sowohl Podiumsdiskussionen, Fachtage, Vortragsveranstaltungen und ähnliche Vorhaben beinhalten soll.

Seiteninhalt

Satzung


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

      a) dem oder der Vorsitzenden,
      b) dem oder der Stellvertretenden Vorsitzenden,
      c) neun weiteren Mitgliedern,
      d) dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Unter den Mitgliedern des Vorstandes zu 
          a) bis c) sollen alle Kreise vertreten sein.

(2) Die Mitglieder zu c) werden in der ersten Mitgliederversammlung nach den allgemeinen Kreiswahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 35 Abs. 4 KrO für die Dauer der kommunalen Wahlzeit gewählt; die Mitglieder zu a) und b) werden auf die Wahlvorschläge der Fraktionen angerechnet, denen sie angehören oder von denen sie vorgeschlagen werden. § 41 Abs. 1 KrO findet keine Anwendung. Zur besseren regionalen und politischen Ausgewogenheit kann der Vorstand bis zu drei nicht stimmberechtigte Mitglieder kooptieren.

(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er beaufsichtigt die Führung der Geschäfte des Landkreistages. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied leitet die Geschäftsstelle in eigener Zuständigkeit im Rahmen der durch Mitgliederversammlung und Vorstand beschlossenen Ziele und Grundsätze sowie im Rahmen der bereitgestellten Mittel und ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Öffentlichkeitsarbeit, die Organisation und den Geschäftsgang sowie für die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreistages.

(4) Beschlüsse des Vorstandes werden nach den Bestimmungen der §§ 34 und 35 KrO gefaßt. Die Vertreterinnen und Vertreter der nicht im Vorstand vertretenen Fraktionen sind über die Beschlüsse des Vorstands zu informieren.

(5) Der Vorstand bestimmt die Vertreter des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages im Hauptausschuß des Deutschen Landkreistages.

(6) Den Vorstand gemäß §26 BGB bilden der oder die Vorsitzende, der oder die Stellvertretende Vorsitzende und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied. Der oder die Vorsitzende bzw. der oder die Stellvertretende Vorsitzende und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied können den Verein gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis soll der oder die Stellvertretende Vorsitzende von seiner/ihrer Vertretungsbefugnis jedoch nur Gebrauch machen, wenn der oder die Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung braucht Außenstehenden nicht nachgewiesen werden.